KWS SAAT SE Einbeck
– ISIN DE 0007074007 –
– WKN 707400 –
Der Vorstand der KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 204567, macht bekannt, dass die KWS Services West S.L.U. mit Sitz in Barcelona, Spanien, als übertragende Gesellschaft auf die KWS SAAT SE (bzw. nach Umwandlung KWS SAAT SE & Co. KGaA) als übernehmende Gesellschaft unter Auflösung ohne Abwicklung grenzüberschreitend verschmolzen werden soll (Verschmelzung zur Aufnahme).
Die KWS SAAT SE soll durch einen Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die KWS SAAT SE & Co. KGaA, umgewandelt werden, worüber die Hauptversammlung der KWS SAAT SE am 14. Dezember 2018 Beschluss fassen soll. Die grenzüberschreitende Verschmelzung soll erst und nur dann wirksam werden, wenn der Formwechsel der KWS SAAT SE in eine KGaA zeitgleich wirksam wird.
Die KWS Services West S.L.U., eine Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada Unipersonal) spanischen Rechts, eingetragen im Handelsregister von Barcelona (Registro Mercantil de Barcelona) unter Band (tomo) 43911, Seite (folio) 74, Blatt (hoja) B-441644 und C.I.F. Nummer B-66099706 , ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der KWS SAAT SE. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der KWS Services West S.L.U. über die Zustimmung zu der Verschmelzung soll im Januar 2019 gefasst werden.
Der am 24. Oktober 2018 aufgestellte gemeinsamen Verschmelzungsplan der KWS Services West S.L.U. als übertragendem Rechtsträger und der KWS SAAT SE (bzw. nach Formwechsel: der KWS SAAT SE & Co. KGaA) als übernehmendem Rechtsträger wurde zum Handelsregister der KWS SAAT SE eingereicht.
Da die KWS SAAT SE alleinige Gesellschafterin der KWS Services West S.L.U. ist, ist ein Verschmelzungsbeschluss der KWS SAAT SE gem. § 62 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG nicht erforderlich. Dies gilt gem. § 62 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG nicht, wenn Aktionäre der KWS SAAT SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der KWS SAAT SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung der KWS SAAT SE verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.
Der Vorstand weist die Aktionäre der KWS SAAT SE hiermit darauf hin, dass gem. § 62 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG Aktionäre der KWS SAAT SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der KWS SAAT SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung der KWS SAAT SE, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, verlangen können. 2 Ein solches Einberufungsverlangen ist spätestens bis zum 3. Dezember 2018 unter Nachweis des Aktienbesitzes gegenüber der KWS SAAT SE unter der Anschrift KWS SAAT SE, Vorstand, Grimsehlstraße 31, 37574 Einbeck, zu stellen.
Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind die folgenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.kws.com/de/de/unternehmen/investor-relations/finanznachrichten/hinweisbekanntmachungen/ abrufbar: