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    Geistiges Eigentum

KWS Position zur Patentierbarkeit von Pflanzen

In der Pflanzenzüchtung dient der Schutz des geistigen Eigentums der Entwicklung neuer Sorten zum Nutzen der Gesellschaft. Dazu gibt es in der Pflanzenzüchtung zwei Systeme: den Sortenschutz und das Patentrecht. Beide Schutzrechtssysteme ergänzen sich und werden parallel von KWS angewandt. Zu der Frage der Patentierbarkeit sogenannter Native Traits wurde in Europa über zehn Jahre eine intensive Diskussion geführt, die auch rechtlich nicht hinreichend geklärt war. Im Mai 2020 hat die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) klargestellt, dass Pflanzen, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, nicht patentierbar sind

Zum Hintergrund der Debatte:

Bestimmte Eigenschaften von Pflanzen (Traits) können weltweit in vielen Territorien patentiert werden – insbesondere dann, wenn sie mittels technischer Verfahren entwickelt bzw. hergestellt wurden. Bei Native Traits hingegen handelt es sich um natürlich in der Pflanze vorkommende Eigenschaften, die mittels eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens wie Kreuzung und Selektion, also konventioneller Züchtung, entwickelt wurden. Die Frage der Patentierbarkeit von Native Traits verblieb auf europäischer Ebene über zehn Jahren ungeklärt. Zu dieser Fragestellung hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts Klarheit geschaffen: Am 14. Mai 2020 gab sie ein vom Präsidenten des EPA angefordertes Rechtsgutachten ab und kommt darin zu dem Schluss, dass Pflanzen, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, nicht patentierbar sind.

Damit hebt die Große Beschwerdekammer ihre früheren „Tomate/Brokkoli II-Entscheidungen“ auf und bestätigt die Anwendung der Regel 28 (2) des Europäischen Patentübereinkommens, welche Native Traits von der Patentierbarkeit in Europa ausnimmt. Ferner erklärt die Große Beschwerdekammer, dass die neue Auslegung nicht für Ansprüche gilt, die vor dem 1. Juli 2017, dem Tag des Inkrafttretens von Regel 28 (2), erteilt wurden oder anhängig sind.

Die KWS Position zur zukünftigen Patentierbarkeit von Pflanzen

KWS begrüßt die Klarstellung des EPA ausdrücklich und setzt ihre Patente in Europa vollumfänglich gemäß der Regel 28 entsprechend um. Erteilte KWS Patente enthalten in Europa einen Disclaimer, der konventionell gezüchtete Pflanzen vom Patentschutz ausnimmt. Diese steht im Einklang mit der langjährigen Position von KWS, welche für eine Regelung des IP-Rechts eintritt, die den weiteren Züchtungsfortschritt und die Diversität sicherstellt.

Die Möglichkeit der Patentierung technologischer Erfindungen im Bereich der Pflanzenzüchtung ist wichtig, weil sie langjährige und kostenintensive Forschungsprojekte ermöglicht und Anreize für deren Finanzierung schafft. Dennoch sollte sich Patentschutz nicht auf Native Traits erstrecken, da hier ein erfinderischer Eingriff durch Menschenhand fehlt.

Um neue Sorten mit besseren Eigenschaften zu züchten, benötigen Züchter eine möglichst breite Vielfalt beim genetischen Ausgangsmaterial. Im Rahmen des Sortenschutzsystems ist die genetische Vielfalt innovativer, kommerzieller Sorten durch die sog. Züchterausnahme frei verfügbar. Enthält eine Sorte jedoch einen patentierten Trait, wird der durch den Sortenschutz gewährleistete Züchtervorbehalt ausgehebelt. Daher spricht sich KWS für eine dahingehende Regelung des IP-Rechtes aus, welches den weiteren Züchtungsfortschritt und die Diversität sicherstellt, so wie es beim Züchtervorbehalt der Fall ist. Landwirte profitieren von Innovationen in der Pflanzenzüchtung, welche die Entwicklung neuer Sorten ermöglichen, die beispielsweise an klimatische Veränderungen angepasst sind und dennoch kontinuierlich hohe Erträge gewährleisten. Gleichzeitig sollten Patente nicht zum Aufbau von Monopolstellungen genutzt werden, sondern vielmehr, um nachhaltige Innovationen zum Nutzen der Gesellschaft zu fördern.

Gemeinsam Lösungen entwickeln

Die Realisierung dieses Ansatzes sieht KWS in der Etablierung einer für alle offenen Lizenzierungsplattform für jene Pflanzenmerkmale ein, die mittels technischer Verfahren entwickelt bzw. hergestellt wurden und daher aufgrund des erfinderischen Eingriffs durch Menschenhand auch in der Zukunft patentierbar bleiben, sogenannte Man-made Traits.

KWS verfolgt daher pro-aktive Lizenzierungsangebote wie KWS "TraitWay", einen eigenen Katalog an verfügbaren Pflanzenmerkmalen (Native Traits), hinterlegt mit einem einfachen und standardisierten Prozess zur Erteilung von Lizenzen. Darüber hinaus ist KWS Mitglied der International Licensing Platform Vegetable (ILP) und ein zentraler Treiber der Agricultural Crop Licensing Platform (ACLP), deren Inkrafttreten zu Beginn des Jahres 2023 geplant ist.

Ihr Ansprechpartner

Stephan Krings
Stephan Krings
Head of Global Marketing and Communications
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