§ 1 Gegenstand des BeetSeedServices
(1) Die KWS Suisse AG offeriert den BeetSeedService, international auch „Beet Seed Service“ genannt, zu den in diesen AGB bestimmten Konditionen.
(2) Gegenstand des BeetSeedService ist die Gewährung einer teilweisen Erstattung der Kosten des Saatguts für eine Zweitaussaat. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass der genannte Rabatt nicht auf das CONVISO® ONE Herbizid anwendbar ist.
(3) KWS stellt den BeetSeedService ausschließlich über die Online-Plattform myKWS (myKWS-System) und über die myKWS App, sowie die CONVISO® App zur Verfügung.
(4) Die Nutzung des BeetSeedService ist für den Nutzer unentgeltlich.
§ 2 Teilnahmeberechtigung; Leistungsgebiet
(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Erst- und Zweitaussaaten als Landwirte oder Lohnunternehmer tätig sind (Nutzer). Der Nutzer muss bis zum Zeitpunkt der Erstattung im myKWS-System angemeldet sein (Aktiver Account). Für gelöschte Accounts kann aus technischen Gründen keine Erstattung erfolgen.
(2) Das Angebot gilt für Felder auf dem Gebiet der Schweiz. KWS behält sich vor, das Angebotsgebiet auf weitere Länder und eine grenzüberschreitende Nutzung zu erweitern.
§ 3 Sachliche Voraussetzungen
(1) Das Angebot gilt für den Erwerb von Saatgut für eine Zweitaussaat im selben Anbaujahr infolge eines Umbruchs.
(2) Als Umbruchursachen kommen in Betracht: Verschlämmung, Verkrustung, Schäden durch Pflanzenschutzmittel, Frost, Hagel, etc.
(3) Das Saatgut muss zwingend direkt bei der Schweizer Zucker AG gekauft werden.
§ 4 Anforderungen an das Saatgut
(1) Das Saatgut für die Erst- und Zweitaussaaten muss von KWS stammen, für das entsprechende Aussaatjahr vorgesehen (Siehe insbesondere Anerkennungsetikett) und in der Schweiz geprüft und von der schweizerischen Fachstelle für Zuckerrüben gelistet sein.
(2) Der Erwerb des Saatguts für die Erst- und Zweitaussaaten muss im myKWS-System registriert worden sein.
(3) Über das Bestehen der Voraussetzung in § 4 Abs. 1 und 2 entscheidet ein sachkundiger Mitarbeiter der KWS oder ein von diesem beauftragten Sachverständigen. Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung bleibt unberührt.
§ 5 Kein Verkauf; kein Verschaffungsanspruch
(1) KWS agiert im Rahmen des BeetSeedService nicht als Verkäuferin des Saatguts. Verkäuferin ist die Schweizer Zucker AG, über die der Nutzer auch unabhängig von dem BeetSeedService Saatgut bezieht.
(2) KWS kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass für die Zweitaussaat eine bestimmte Sorte zur Verfügung steht. Die KWS behält sich das Recht vor dem Nutzer eine ihrer Ansicht nach passende Sorte bereitzustellen.
§ 6 Zeitliche Voraussetzungen an die Teilnahme
(1) Der BeetSeedService kann nur auf solche Felder Anwendung finden, die der Nutzer vor Ablauf des fünften Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System erfasst. In dieser Frist erfasste Felder können in den folgenden 5 Tagen noch final bearbeitet oder gelöscht werden (Finale Registrierung).
(2) Nutzer können in der Zukunft anzubauende Felder im myKWS-System vormerken. Auf vorgemerkte Felder kann der BeetSeedService nur Anwendung finden, wenn der Nutzer die vorgemerkten Daten vor Ablauf des fünften Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System vervollständigt.
(3) Das Ereignis, auf dem der Umbruch beruht, muss vor Ablauf des fünften Tages nach seinem Eintritt im myKWS-System erfasst sein. Ist das Umbruchereignis erst später erkennbar (versteckte Umbruchursache), muss das Ereignis spätestens am fünften Tag nach Entdeckung erfasst sein.
(4) Felder und Ereignisse, die nicht innerhalb der in diesem § 6 genannten Fristen im myKWS-System erfasst wurden, nehmen am BeetSeedService nicht teil.
(5) Eine Erstattung ist in jedem Falle ausgeschlossen, falls der Antrag auf Erstattung gem. § 8 nach dem 30.06. des aktuellen Aussaatjahres gestellt wird.
(6) Die KWS hat nach Meldung des Schadens 72 Stunden Zeit, die Schadensmeldung zu Prüfen und das Feld zu besichtigen. In dieser Zeit darf das Feld weder umgebrochen noch neu gesät werden. Der Nutzer erhält nach spätestens 72 Stunden eine Rückmeldung zur Schadensmeldung und kann danach mit der Zweitaussaat beginnen.
§ 7 Erforderliche Daten
(1) Um an dem BeetSeedService teilnehmen zu können, muss der Nutzer folgende Angaben im myKWS-System erfassen:
a) Angaben zu den Feldern (Lage, Größe) gemäß den technischen Vorgaben im myKWS-System;
b) Angabe der Sorte und der Menge des Saatguts;
c) den Aussaattermin;
d) im Falle des Umbruchs den Lieferschein* für das Saatgut für die Zweitaussaat in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat; und
e) die Angabe der von dem Umbruch betroffenen Fläche.
(2) Der Nutzer hat wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Führen unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer Kostenerstattung im Rahmen des BeetSeedService, ist KWS berechtigt, den Erstattungsbetrag zurückzufordern. KWS kann dem Nutzer gestatten, einzelne Angaben und/oder Belege nachzureichen.
* Wir empfehlen sämtliche vertraulichen Informationen zu schwärzen.
§ 8 Vertrag über eine Erstattung im Rahmen des BeetSeedService
(1) Durch Erfassung und Absendung der erforderlichen Angaben im myKWS-System (§ 7) stellt der Nutzer einen Antrag auf Erstattung (§ 5 OR).
(2) Die Wirksamkeit eines Antrags gemäß Abs. (1) setzt die Versicherung des Nutzers voraus, dass er als Unternehmer wirtschafte und Käufer des Saatguts für die Erst- und Zweitaussaat sei. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
(3) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und KWS über die teilweise Kostenerstattung kommt erst und nur dann zustande, wenn KWS den Antrag annimmt (§ 10 OR). Die Bereitstellung des BeetSeedService im myKWS-System begründet keinen Anspruch des Nutzers auf Erstattung.
§ 9 Erstattung; Berechnungsgrundlage; Obergrenze
(1) Die Erstattung beträgt 50% des für das Saatgut für die Zweitaussaat gezahlten Kaufpreises.
(2) Berechnungsgrundlage für die Erstattung ist der Endpreis (inkl. MwSt.) einschließlich Beizausstattung (ausgeschlossen hiervon ist das CONVISO® ONE Herbizid) unter Abzug etwaiger kostenmindernder Positionen (z.B. Mengen- und andere Nachlässe, Abzüge durch Einlösung von Gutscheinen oder Verrechnungen von Guthaben).
(3) Von einer Erstattung ausgeschlossen sind für die Zweitaussaat erworbene Saatgutmengen, die über die Menge des für die Erstaussaat erworbenen Saatguts hinausgehen. Relevante Faktoren für die Feststellung einer angemessenen Menge für die Erstaussaat sind insbesondere die registrierte Fläche und eine praxisübliche Aussaatstärke (z.B. nach den Richtwerten der Pflanzenbauratgeber der Landwirtschaftskammern). Ebenfalls ausgeschlossen ist die Erstattung auf bzw. für gelöschte Nutzer-Accounts des myKWS-Systems.
§ 10 Kartenmaterial und Satellitenbilder
(1) KWS stellt über einen externen Partner im myKWS-System Kartenmaterial und Satellitenbilder im aktuellen Aussaatjahr und für die vorgemerkten Felder bereit. Für die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Materialien übernimmt KWS keine Gewähr.
(2) KWS ist befugt, nachgewiesene Flächenabweichungen bei der Erstattung anteilig zu berücksichtigen.
§ 11 Haftung
(1) KWS haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn in Fällen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder der Verletzung solcher Pflichten, die für die Verwirklichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind („Kardinalpflichten“). Unberührt von der Beschränkung ist außerdem die Haftung der KWS aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale.
(2) Soweit KWS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KWS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ferner sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf etwaigen Mängeln des myKWS-Systems beruhen, nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Dienstes typischerweise zu erwarten wären.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Haftung der KWS für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Verletzt ein Erfüllungsgehilfe, der kein leitender Angestellter ist, eine Kardinalpflicht, haftet KWS jedoch insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Verfügbarkeit des BeetSeedService; Laufzeit
(1) Ein Anspruch auf die Nutzung des BeetSeedService auf myKWS-System besteht nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten bei KWS. KWS bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit ihrer Dienste. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten. Sofern der BeetSeedService auf dem myKWS-System nicht verfügbar sein sollte, verlängern sich die in § 6 genannten Fristen jeweils um den Zeitraum in dem der BeetSeedService nicht verfügbar war.
(2) KWS ist berechtigt, den BeetSeedService jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen einzustellen. Wirksame Erstattungsverträge (§ 8) werden von der Einstellung des BeetSeedServices nicht berührt.
§ 13 Ergänzende Bestimmungen
Soweit der Nutzer anderweitig in vertraglicher Beziehung mit KWS steht, bleiben die für solche Vertragsverhältnisse geltenden Bedingungen unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Rechtsverhältnisse zwischen KWS und dem Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des BeetSeedServices und des myKWS-Systems unterliegen dem schweizerischen Recht.
(2) Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Rechtsverhältnissen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KWS.
Stand: 15.01.2021