§ 1 Gegenstand des Rüben-MehrWert-Services
(1) Die KWS SAAT SE & Co. KGaA (KWS) offeriert den Rüben-MehrWert-Service, international auch „Beet Seed Service“ genannt, zu den in diesen AGB bestimmten Konditionen.
(2) Gegenstand des Rüben-MehrWert-Service ist die Gewährung einer teilweisen Erstattung der Kosten des Saatguts für eine Zweitaussaat.
(3) KWS stellt den Rüben-MehrWert-Service ausschließlich über die Online-Plattform myKWS (myKWS-System) zur Verfügung.
(4) Die Nutzung des Rüben-MehrWert-Service ist für den Nutzer unentgeltlich.
§ 2 Teilnahmeberechtigung; Leistungsgebiet
(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), die zum Zeitpunkt der Erst- und Zweitaussaaten als Landwirte tätig sind (Nutzer). Der Nutzer muss im myKWS-System angemeldet sein.
(2) Das Angebot gilt für Schläge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. KWS behält sich vor, das Angebotsgebiet auf weitere Länder und eine grenzüberschreitende Nutzung zu erweitern.
§ 3 Sachliche Voraussetzungen
(1) Das Angebot gilt für den Erwerb von Saatgut für eine Zweitaussaat im selben Anbaujahr infolge eines Umbruchs.
(2) Als Umbruchursachen kommen in Betracht: Verschlämmung, Verkrustung, Spritzfehler, Frost, Hagel, etc.
§ 4 Anforderungen an das Saatgut
(1) Das Saatgut für die Erst- und Zweitaussaaten muss von KWS stammen, für das entsprechende Aussaatjahr vorgesehen und in der Bundesrepublik Deutschland geprüft und vom Bundessortenamt gelistet sein.
(2) Der Erwerb des Saatguts für die Erst- und Zweitaussaaten muss im myKWS-System registriert worden sein.
(3) Über das Bestehen der Voraussetzung in § 4 Abs. 1 und 2 entscheidet ein sachkundiger Mitarbeiter der KWS oder ein von dieser beauftragter Sachverständiger. Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung bleibt unberührt.
§ 5 Kein Verkauf; kein Verschaffungsanspruch
(1) KWS agiert im Rahmen des Rüben-MehrWert-Service nicht als Verkäuferin des Saatguts. Verkäufer sind die örtlichen Zuckerunternehmen, über die der Nutzer auch unabhängig von dem Rüben-MehrWert-Service Saatgut bezieht.
(2) KWS kann daher keine Gewähr dafür übernehmen, dass das örtliche Zuckerunternehmen zu der Zeit des Erwerbs des Saatguts für die Zweitaussaat über Saatgut verfügt, das den Anforderungen gemäß § 4 entspricht. Die Teilnahme an dem Rüben-MehrWert-Service begründet keinen Anspruch des Nutzers gegen KWS auf Verschaffung eines bestimmten Saatguts.
§ 6 Zeitliche Voraussetzungen an die Teilnahme
(1) Der Rüben-MehrWert-Service kann nur auf solche Schläge Anwendung finden, die der Nutzer vor Ablauf des fünften Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System erfasst.
(2) Nutzer können in der Zukunft anzubauende Schläge im myKWS-System vormerken. Auf vorgemerkte Schläge kann der Rüben-MehrWert-Service nur Anwendung finden, wenn der Nutzer die vorgemerkten Daten vor Ablauf des fünften Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System vervollständigt.
(3) Das Ereignis, auf dem der Umbruch beruht, muss vor Ablauf des fünften Tages nach seinem Eintritt im myKWS-System erfasst sein. Ist das Umbruchereignis erst später erkennbar (versteckte Umbruchursache), muss das Ereignis spätestens am fünften Tag nach Entdeckung erfasst sein.
(4) Schläge und Ereignisse, die nicht innerhalb der in diesem § 6 genannten Fristen im myKWS-System erfasst wurden, nehmen am Rüben-MehrWert-Service nicht teil.
(5) Eine Erstattung ist in jedem Falle ausgeschlossen, falls der Antrag auf Erstattung gem. § 8 nach dem 31.05. des aktuellen Aussaatjahres gestellt wird.
§ 7 Erforderliche Daten
(1) Um an dem Rüben-MehrWert-Service teilnehmen zu können, muss der Nutzer folgende Angaben im myKWS-System erfassen:
a) Angaben zu den Schlägen (Lage, Größe) gemäß den technischen Vorgaben im myKWS-System;
b) den Lieferschein für das Saatgut für die Erstaussaat in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat;
c) Angabe der Sorte, der Chargennummer/Kennnummer/Anerkennungsnummer (z.B. DE037-3410819, vermerkt auf dem Packungsetikett) und der Menge des Saatguts;
d) den Aussaattermin;
e) im Falle des Umbruchs den Lieferschein für das Saatgut für die Zweitaussaat in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat;
f) die Angabe der von dem Umbruch betroffenen Fläche. Für die Ausführung der Erstattung nach § 8 teilt der Nutzer KWS Bankverbindung sowie die betriebliche Steuernummer mit; und
g) eine Telefonnummer zur Erfassung und Nachverfolgung von Schadensmeldungen.
(2) Der Nutzer hat wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Führen unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer Kostenerstattung im Rahmen des Rüben-MehrWert-Service, ist KWS berechtigt, den Erstattungsbetrag zurückzufordern. KWS kann dem Nutzer gestatten, einzelne Angaben und/oder Belege nachzureichen.
§ 8 Vertrag über eine Erstattung im Rahmen des Rüben-MehrWert-Service
(1) Durch Erfassung und Absendung der erforderlichen Angaben im myKWS-System (§ 7) stellt der Nutzer einen Antrag auf Erstattung (§ 145 BGB).
(2) Die Wirksamkeit eines Antrags gemäß Abs. (1) setzt die Versicherung des Nutzers voraus, dass er als Unternehmer (§ 14 BGB) wirtschafte und Käufer des Saatguts für die Erst- und Zweitaussaat sei. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. In jedem Fall sind die betrieblichen Konto- und Steuernummern anzugeben.
(3) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und KWS über die teilweise Kostenerstattung kommt erst und nur dann zustande, wenn KWS den Antrag annimmt (§ 147 BGB). Die Bereitstellung des Rüben-MehrWert-Service im myKWS-System begründet keinen Anspruch des Nutzers auf Erstattung.
§ 9 Erstattung; Berechnungsgrundlage; Obergrenze
(1) Die Erstattung beträgt 50% des für das Saatgut für die Zweitaussaat gezahlten Kaufpreises.
(2) Berechnungsgrundlage für die Erstattung ist der Endpreis einschließlich Beizausstattung unter Abzug etwaiger kostenmindernder Positionen (z.B. Mengen- und andere Nachlässe, Abzüge durch Einlösung von Gutscheinen oder Verrechnungen von Guthaben).
(3) Von einer Erstattung ausgeschlossen sind für die Zweitaussaat erworbene Saatgutmengen, die über die Menge des für die Erstaussaat erworbenen Saatguts hinausgehen.
§ 10 Kartenmaterial
(1) Für die Vollständigkeit und Genauigkeit des im myKWS-System bereitgestellten Kartenmaterials übernimmt KWS keine Gewähr.
(2) KWS ist befugt, nachgewiesene Flächenabweichungen bei der Erstattung anteilig zu berücksichtigen.
§ 11 Haftung
(1) KWS haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn in Fällen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder der Verletzung solcher Pflichten, die für die Verwirklichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind („Kardinalpflichten“). Unberührt von der Beschränkung ist außerdem die Haftung der KWS aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale.
(2) Soweit KWS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KWS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ferner sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf etwaigen Mängeln des myKWS-Systems beruhen, nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Dienstes typischerweise zu erwarten wären.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Haftung der KWS für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Verletzt ein Erfüllungsgehilfe, der kein leitender Angestellter ist, eine Kardinalpflicht, haftet KWS jedoch insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Verfügbarkeit des Rüben-MehrWert-Service; Laufzeit
(1) Ein Anspruch auf die Nutzung des Rüben-MehrWert-Service auf myKWS-System besteht nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten bei KWS. KWS bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit ihrer Dienste. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitun-gen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten. Sofern der Rüben-MehrWert-Service auf dem myKWS-System nicht verfügbar sein sollte, verlängern sich die in § 6 genannten Fristen jeweils um den Zeitraum in dem der Rüben-MehrWert-Service nicht verfügbar war.
(2) KWS ist berechtigt, den Rüben-MehrWert-Service jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen einzustellen. Wirksame Erstattungsverträge (§ 8) werden von der Einstellung des Rüben-MehrWert-Services nicht berührt.
§ 13 Ergänzende Bestimmungen
Soweit der Nutzer anderweitig in vertraglicher Beziehung mit KWS steht, bleiben die für solche Vertragsverhältnisse geltenden Bedingungen unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Rechtsverhältnisse zwischen KWS und dem Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Rüben-MehrWert-Services und des myKWS-Systems unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Rechtsverhältnissen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KWS.
Stand: März 2023